Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Altertumsverein Göppingen e.V“.

2. Der Verein ist seit 1925 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Göppingen.

§ 2 Zweck

1. Der Geschichts- und Altertumsverein Göppingen stellt sich die wissenschaftliche Pflege der Geschichts- und Altertumskunde im Bereich von Stadt und Landkreis Göppingen zur Aufgabe. Er setzt sich für die Erhaltung aller geschichtlich bedeutsamen Zeugnisse und Kulturdenkmale ein und unterstützt das von ihm gegründete Städtische Museum „Storchen“ in Göppingen.

2. Der Verein erfüllt diese Aufgaben durch Vortragsveranstaltungen, Führungen und Exkursionen sowie Veröffentlichungen und durch die Unterstützung von Forschungen. Er will damit seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit die Ergebnisse der lokal- und landesgeschichtlichen Forschungen bekannt machen. Mit diesem Bemühen soll historisches Bewusstsein als Grundlage für die Lösung von Gegenwarts- und Zukunftsaufgaben geweckt und vertieft und damit ein sachgerechter und zeitgemäßer Beitrag für die Gesellschaft und ihre Umwelt geleistet werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können natürliche oder juristische Personen einschließlich Vereine sowie kommunale, staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese zu unterstützen bereit sind.

2. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe sie selbst bestimmen, mindestens jedoch in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe.

3. Um den Verein oder die von ihm vertretenen Ziele besonders verdiente Personen kann der Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zu Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) schriftlich erklärt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle auf der Mitgliedschaft als solcher beruhenden Ansprüche an den Verein.

6. Ein Mitglied kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden, wenn es gegen das Ansehen oder die Ziele des Vereins verstößt.

§ 4 Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele entstehen, können erstattet werden.

§ 5 Organe

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss.

2. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie findet in der Regel jährlich statt.

2. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter kurzer Bezeichnung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss über das Inkrafttreten dieser Satzung, jeder Änderungsbeschluss sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

5. Anträge von Mitgliedern, welche der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung angezeigt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist außer den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Wahl bzw. Entlastung von Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer, Ausschuss und der Rechnungsprüfer.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden.

3. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind.

4. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeder für sich, den Verein nach außen mit rechtlicher Wirkung für und gegen den Verein. Sie sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende ist verpflichtet, den Verein nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zu vertreten.

§ 8 Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören der Vorstand, der Schatzmeister, der Schriftführer und höchstens elf weitere Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

2. Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Ausschussmitglieder müssen dazu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Beratungsgegenstände eingeladen werden.

3. Den Vorsitz im Ausschuss führt der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Ausschuss berät über wichtige Angelegenheiten des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erschienen ist.

5. Der Schriftführer fertigt die von ihm und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnende Niederschrift über die Verhandlungen des Ausschusses.

8. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung den Rechnungsbericht.

§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Das Vermögen des Vereins fällt je zur Hälfte an die Stadt Göppingen und an den Landkreis Göppingen für ausschließlich und unmittelbar solche Zwecke, die denjenigen des aufgelösten Vereins entsprechen.

§ 11 Die Satzung wurde am 24. März 1988 und 31. Mai 1989 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie löst die Satzung des Vereins vom 4. Februar 1969 ab und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen am 9. August 1989 in Kraft.